Für ihn bzw. seine Angehörigen sei es überraschend, dass nun der bestrittene Rückforderungsanspruch nach der erwähnten, bloss zweieinhalb Zeilen umfassenden Klausel dem Bereicherungsrecht entzogen sein solle. Wenn das Gericht wider Erwarten zur Ansicht gelangen sollte, dass die Klausel in objektiver Auslegung die Rückforderung zu einem vertraglichen Anspruch erhebe, so berufe sich der Widerbeklagte auf die Ungewöhnlichkeit der dergestalt ausgelegten Bestimmung.