Selbst wenn er die AVB überflogen hätte, müsste nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er die periphere Ziffer 34.2 nicht zur Kenntnis genommen habe bzw. als Branchenfremder deren Bedeutung nicht zur Kenntnis habe nehmen können. Für ihn bzw. seine Angehörigen sei es überraschend, dass nun der bestrittene Rückforderungsanspruch nach der erwähnten, bloss zweieinhalb Zeilen umfassenden Klausel dem Bereicherungsrecht entzogen sein solle.