Hätte dies die Widerklägerin tun wollen, hätte sie dies ausdrücklich in die Klausel aufnehmen müssen. Der Widerbeklagte habe die zehnseitigen AVB vor Abschluss der Police nicht gelesen. Diesbezüglich liege eine Globalübernahme vor. Leider vermöge der Widerbeklagte, da er nach wie vor im Koma liege, dies nicht in einer Parteibefragung zu bezeugen. Selbst wenn er die AVB überflogen hätte, müsste nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er die periphere Ziffer 34.2 nicht zur Kenntnis genommen habe bzw. als Branchenfremder deren Bedeutung nicht zur Kenntnis habe nehmen können.