Das entspreche dem Rechtsempfinden und sei eine Selbstverständlichkeit. Die Klausel besage nicht, dass damit allfällige Rückforderungen zu einem vertraglichen Anspruch würden. Eine Auslegung nach Treu und Glauben führe vielmehr zum Resultat, dass in deklaratorischer Weise auf den "Bereicherungsanspruch der Widerbeklagten" [sic] hingewiesen werde. Ein konstitutiver Charakter könne dieser Bestimmung nicht beigemessen werden. Der Widerbeklagte habe der lapidaren Klausel nicht entnehmen können, dass damit die Normen zum Bereicherungsrecht ausgeschaltet sein würden. Hätte dies die Widerklägerin tun wollen, hätte sie dies ausdrücklich in die Klausel aufnehmen müssen.