In casu habe das Versicherungsvertragsverhältnis keine Umgestaltung erfahren, so dass Rückforderungen irrtümlich geleisteter Taggelder zu einem Bereicherungsanspruch, nicht zu einem vertraglichen Rückforderungsanspruch führen würden. Daran würden die von der Widerklägerin ins Feld geführten Entscheide des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich nichts ändern. Im Lichte der zitierten Doktrin würden sie sich als unhaltbar erweisen. Ziffer 34.2 der AVB weise bloss darauf hin, dass allfällig zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten seien. Das entspreche dem Rechtsempfinden und sei eine Selbstverständlichkeit.