73 Hiervon sei lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Partei vom Vertrag zurücktrete und damit die Grundlage für erbrachte Leistungen rückwirkend entfalle (mit Hinweis auf Gauch/Schluep/Schmid, Obligationenrecht AT, 10. Aufl. 2014 Bd. I, Rz. 508 und 1571; BGE 133 114 II 157 f.). In casu habe das Versicherungsvertragsverhältnis keine Umgestaltung erfahren, so dass Rückforderungen irrtümlich geleisteter Taggelder zu einem Bereicherungsanspruch, nicht zu einem vertraglichen Rückforderungsanspruch führen würden.