7.4 In der Widerklageduplik vom 25. September 2018 erneuerte der Widerbeklagte seinen Standpunkt, dass eine nicht vertraglich geschuldete Leistung nach den Regeln von Art. 62 ff. OR zurückzufordern sei. Daran ändere Ziff. 34.2 AVB nichts. Jedenfalls mache sie die Rückforderung nicht zu einer vertraglichen Leistung. Richtig sei, dass das Bereicherungsrecht subsidiären Charakter habe und ein vertraglicher Erfüllungsanspruch eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung ausschliesse. Bei Rückleistungsansprüchen wegen fehlender vertraglicher Grundlage handle es sich aber nicht um vertragliche Erfüllungsansprüche.