zu Art. 64). Dem Widerbeklagten seien die unrechtmässigen Taggelder auf sein Konto überwiesen und damit mit dessen eigenem Geld vermischt worden. Der Widerbeklagte habe am 13. Juni 2018 lediglich Unterlagen zu behaupteten, angefallenen Ausgaben eingereicht. Inwiefern dadurch eine tatsächliche Entreicherung eingetreten sei, könne den Beilagen hingegen nicht entnommen werden. Der Widerbeklagte vermöge weiterhin keinen Nachweis für die behauptete Entreicherung darzulegen (vgl. Ziff. 28 f. S. 11).