Ein Rückforderungsanspruch würde im Übrigen auch unter den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 62 ff. OR bestehen. Art. 62 OR halte fest, dass der Bereicherte die Bereicherung dem Entreicherten zurückzuerstatten habe. An sich sei die Bereicherung - soweit möglich - in natura zurückzugeben. Der Bereicherungsanspruch sei meistens eine Geldforderung und richte sich auf Wertersatz. Habe der Bereicherte das empfangene Geld mit seinem eigenen vermischt, so werde er Alleineigentümer des empfangenen Geldes. Infolgedessen bestehe ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Empfänger (mit Hinweis auf Schulin, a.a.O., 5. Aufl., N 2 ff. zu Art. 64).