Der Widerklägerin seien erstmals am 30. Juni 20__ (Freitag) mit Email der G.________AG die entsprechenden Akten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugegangen (BB 38). Anschliessend habe sie nach Prüfung der Unterlagen umgehend am 18. Juli 20__ die Leistungseinstellung infolge Deckungsausschluss bei Erfüllung des vertraglichen Wagnistatbestandes erklärt (BB-act. 40). Dass in der Zwischenzeit mit automatisiertem Schreiben vom 4. Juli 20__ eine Leistungsabrechnung der Leistungen Mai bis Juni 20__ erfolgt sei, sei dem elektronischen systemtechnischen Zahlungslauf bei der Widerklägerin geschuldet.