Ziff. 34.2 AVB sei so zu verstehen, dass ein Rückerstattungsanspruch der Widerklägerin begründet werde, wenn eine Leistung ohne Leistungspflicht erfolgt sei, und zwar unabhängig vom Grund der fehlenden Leistungspflicht. Somit habe die Widerklägerin Anspruch auf vertragliche Rückerstattung der für die Zeit vom [Ereignistag], bzw. 15. März 20__ (Wartefrist) bis 30. Juni 20__ erbrachten Taggelder in Höhe von Fr. mm.-- (vgl. Ziff. 27 S. 10).