34.2 AVB sei auch nicht zweideutig, so dass kein Anlass bestehe, diese Bestimmung in Anwendung der Ungewöhnlichkeits- oder Unklarheitsregel zugunsten des Widerbeklagten auszulegen. Wo sich die Bedeutung einer Vertragsklausel im Gesamtzusammenhang ohne weiteres erschliesse, bleibe für die Anwendung der 72 Unklarheitsregel von vornherein kein Raum (mit Hinweis auf BGE 133 III 61 Erw. 2.2.2.3). Ziff.