Nach dem Wortlaut sei eine "zu Unrecht bezogene Leistung" gleichbedeutend mit einer Leistung, die erbracht worden sei, ohne dass darauf ein Recht resp. ein Anspruch bestanden habe, was einer Leistung ohne Leistungspflicht entspreche. Die Formulierung von Ziff. 34.2 AVB sei auch nicht zweideutig, so dass kein Anlass bestehe, diese Bestimmung in Anwendung der Ungewöhnlichkeits- oder Unklarheitsregel zugunsten des Widerbeklagten auszulegen.