sowie Urteile des Sozialversicherungsgericht Zürich). Der Widerbeklagte habe unbestritten Taggelder aus der Kollektiv-Taggeldversicherung erhalten, welche von der Widerklägerin widerklageweise zurückgefordert würden. Demnach handle es sich bei den rückgeforderten Leistungen um solche vertraglicher Natur. Infolge Deckungsausschluss nach Ziff. 27.1 lit. a AVB habe für das Ereignis vom [Ereignistag] im betreffenden Zeitraum, für welche Taggelder geleistet worden seien, keine Leistungspflicht der Widerklägerin bestanden. Nach dem Wortlaut sei eine "zu Unrecht bezogene Leistung" gleichbedeutend mit einer Leistung, die erbracht worden sei, ohne dass darauf ein Recht resp.