_ (Fr. --). Kosten für Rollstuhlgängigmachung der Wohnung in der Höhe (Fr. --), AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (Fr. --), KESB-Gebühren (Fr. --), Rechtsanwaltskosten (Fr. --) sowie Ausbildungskosten für die beiden Kinder des Widerbeklagten (pauschal Fr. -- für Studiengebühren, Studienwohnung etc.). Die beiden Söhne mit Jahrgang __ und __ würden (…) studieren. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten für Kost und Logis für die Ehefrau sowie die beiden Kinder, weitere Versicherungsprämien sowie Steuern seien darin nicht inbegriffen. Die ausbezahlten Taggelder von Fr. mm.-- seien demnach längst aufgebraucht, eine Rückleistung scheitere auch an Art. 64 OR (vgl. Ziff.