Der gute Glaube werde vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Die ausbezahlten Taggelder würden aufgrund der Natur einer kollektiven Taggeldversicherung Lohnersatz darstellen und seien bestimmungsgemäss für den laufenden Unterhalt der 71 Familie (Widerbeklagter, Ehefrau und zwei im Studium stehende Söhne) sowie für die ungedeckten Kosten des Unfalles und die Begleichung der Folgekosten verwendet worden. Seit dem Unfallereignis vom __ 20__ seien bis dato (13. Juni 2018) Ausgaben in der Höhe von Fr. xx.-- für den Widerbeklagten und seine Familie angefallen.