Gemäss Art. 64 OR könne die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert sei, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäussert habe und hierbei nicht in gutem Glauben gewesen sei oder doch mit der Rückerstattung habe rechnen müssen. Der gute Glaube werde vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB).