_ eine Fallprüfung vorgenommen. Dies habe sie der Treuhandgesellschaft GA.________ mit Schreiben vom 11. Mai 20__ (BBact. 33) eröffnet und zu diesem Zweck eine umfassende Vollmacht einverlangt. Zugleich habe die Widerklägerin darauf hingewiesen, dass ohne den Beizug weiterer Akten, namentlich von der G.________AG und der H.________AG, keine Taggelder mehr ausgerichtet werden könnten. Am 4. Juli 20__ sei die Auszahlung von Fr. -- erfolgt (BB-act. 39). Demnach sei die Widerklägerin nach ihrer Fallprüfung nicht von einem Wagnis ausgegangen (vgl. Ziff. III. B. Art. 9 Nr. 2 S. 23 f.).