_ vom 8. Februar 20__ (BB-act. 4) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K.________ vom 5. April 20__ (BB-act. 13) eingegangen werde. Zudem sei der Widerklägerin am 1. Juni 20__ die Vollmacht zur Einsichtnahme in sämtliche sachdienlichen Fallunterlagen übergeben worden (BB-act. 34). Den Polizeirapport habe die Widerklägerin bereits am 9. Mai 20__ über die H.________AG erhalten (BB-act. 32). Sie habe daher am 4. Juli 20__, als sie die Leistungsabrechnung für die Periode Mai und Juni 20__ erstellt habe (BB-act. 39), von sämtlichen relevanten Sachverhaltselementen Kenntnis haben müssen. Jedenfalls habe sie im Mai und Juni 20__ eine Fallprüfung vorgenommen.