Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 wurde zur Widerklage u.a. ausgeführt, Ziff. 34.2 AVB, wonach zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzuerstatten seien, sei rein deklaratorisch und mache die Rückforderung nicht zu einer vertraglichen Leistung. Die Widerklägerin behaupte, aufgrund des angeblichen Deckungswegfalles wegen Wagnis zu Unrecht, also ohne vertragliche Grundlage, geleistet zu haben. Träfe dies zu, hätte sie ohne gültigen Rechtsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 2 OR geleistet. Eine nicht vertraglich geschuldete Leistung sei nach den Regeln von Art. 62 ff. OR zurückzufordern (vgl. Ziff. III. B. Art. 9 Nr. 1 S. 23).