Der Widerbeklagte befinde sich mit Erhebung der widerklageweise geltend gemachten Leistungsklage für den unrechtmässig bezogenen Taggeldbetrag in Höhe von Fr. mm.-- mit der Rückzahlung im Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR), weswegen die Forderung gemäss Art. 104 Abs. 1 OR mit 5% p.a. seit Widerklageerhebung zu verzinsen sei (vgl. Ziff. III. 11.4 S. 18). 70 7.2 In der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 wurde zur Widerklage u.a. ausgeführt, Ziff.