ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Widerbeklagten bestehen würde. Schliesslich habe der Bereicherte die Umstände, die eine Rückerstattungspflicht ausschliessen oder mindern, zu beweisen (mit Hinweis auf Schulin, a.a.O., 5. Aufl., N 23 zu Art. 64 OR). Dieser Beweis könne dem Widerbeklagten mit der pauschalen Behauptung, er habe die Gelder für den Lebensunterhalt sowie für ungedeckte Kosten des Unfalls und Folgekosten verwendet, nicht gelingen. Eine Entreicherung lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen (vgl. Ziff. III. 11.2 f. S. 17).