Vom Vorliegen des vertraglichen Wagnistatbestandes habe sie nicht seit Beginn, sondern erst mit Zugang der Akten der Strafverfolgungsbehörden Kenntnis erhalten. Daher sei es zu einer irrtümlichen Zuwendung ohne Grund gekommen. Unter bereicherungsrechtlichen Vorgaben hätte bei der Widerklägerin im Zahlungszeitpunkt somit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR ein Irrtum über die Leistungspflicht bestanden. Das gelte selbst dann, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (mit Hinweis auf Hermann Schulin, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, N 4 zu Art. 63 OR), womit auch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 OR ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Widerbeklagten bestehen würde.