Die Taggelder wären gemäss Widerklägerin auch dann vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn von den Voraussetzungen nach Art. 63 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom 30. März 2011 auszugehen wäre. Sie habe die Taggelder in der irrigen Annahme geleistet, der Widerbeklagte habe einen Leistungsanspruch, was wegen des Wagnistatbestandes nach Ziff. 27.1 lit. a AVB nicht der Fall gewesen sei. Vom Vorliegen des vertraglichen Wagnistatbestandes habe sie nicht seit Beginn, sondern erst mit Zugang der Akten der Strafverfolgungsbehörden Kenntnis erhalten.