1) seien zu Unrecht bezogene Leistungen durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer zurückzubezahlen. Erst mit Zustellung der Akten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden durch die G.________AG am 30. Juni 20__ (BB-act. 38) habe sie gesicherte Kenntnis vom Vorliegen des Wagnistatbestandes im Sinne von Ziff. 27.1 lit. a AVB erhalten. Der Widerbeklagte habe Taggelder vom [Ereignistag] bis zum 30. Juni 20__ in Höhe von Fr. mm.-- zu Unrecht erhalten. Diese seien vertragsrechtlich gestützt auf Ziff. 34.2 AVB zurückzuerstatten (vgl. Ziff. III. 11.2 f. S. 17).