7.1 In der Klageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 wurde zur geltend gemachten Rückforderung u.a. ausgeführt, die Widerklägerin habe gemäss ihren 69 Leistungsabrechnungen (BB-act. 18-22, 24 f., 27-29, 39) vom [Ereignistag] bis zum 30. Juni 20__ (unter Berücksichtigung der 60-tägigen Wartefrist) Taggelder von total Fr. mm.-- erbracht. Den Rückerstattungsanspruch für diesen Betrag leite sie aus Vertrag ab. Laut Ziff. 34.2 AVB (BB-act. 1) seien zu Unrecht bezogene Leistungen durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer zurückzubezahlen.