6.3 Diesem Ergebnis entsprechend offenbart sich die am 18. Juli 20__ mitgeteilte Einstellung der Taggeldleistungen der Beklagten aufgrund des Deckungsausschlusses von 27.1 lit. a AVB als gerechtfertigt (BB-act. 1 und 40). Damit erweist sich das Leistungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziff. 1) als unbegründet, weswegen dieses abzuweisen ist.