Damit muss sich der Kläger eine objektive Pflichtwidrigkeit vorwerfen lassen, welche zugleich ein schuldhaftes Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit darstellt (vgl. Erw. 2.3.3 hiervor), mit der Folge, dass für vorliegendes Verfahren nicht von Bedeutung ist, ob für die Erfüllung des Wagnisbegriffs im Privatversicherungsrecht ein Verschulden (im Sinne der groben Fahrlässigkeit) vorauszusetzen ist (vgl. Erw. 2.3.1 f. und Erw. 2.6 hiervor).