5.7.3 hiervor). Indem er sich dessen ungeachtet ohne Standard-Notfallausrüstung im ungesicherten Gelände in eine zwischen 35° und 40° steile Mulde - und damit in eine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee - begeben hat, hat er sich nicht so verhalten, wie unter denselben zeitlichen und örtlichen Umständen erwartet werden kann (vgl. Erw 2.5.3 hiervor), sondern sich unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote einer besonders grossen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt (vgl. Erw. 2.3.3, Erw. 2.5.1 ff. und Erw. 5.7.3 hiervor).