6.2 Nach den nachvollziehbaren Ausführungen in den klägerischen Rechtsschriften kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger das aktuelle Lawinenbulle- 68 tin und insbesondere die deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln, mit welchen auf die erhebliche Lawinengefahr (Stufe 3) hingewiesen wurde, zur Kenntnis genommen hat, womit bei ihm das Wissen um die Gefahrensituation als solche (in casu die Gefährlichkeit des Befahrens von steilen bis sehr steilen im ungesicherten Gelände bei erheblicher Lawinengefahr) vorhanden war (vgl. Erw. 2.4.1 und Erw. 5.7.3 hiervor).