6.1 Zusammenfassend erachtet es das Gericht in Würdigung der Beweise, namentlich des SLF-Gutachtens und der Zeugenaussagen seiner Begleiterinnen als gesichert, dass sich der Kläger im Sinne von Ziff. 27.1 lit. a der AVB (BB-act. 1) einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat, als er am [Ereignistag] bei regional prognostizierter, erheblicher Lawinengefahr mit Hauptgefahr Triebschneeansammlungen, beim Variantenfahren im ungesicherten Gelände auf ca. 1940 m.ü.