Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Lawinenschnee mehrerer Anrissgebiete in einem Graben kanalisiert wurde (vgl. SLF-Gutachten ad 27). Dass das hieraus resultierende zusätzlich erhöhte Verschüttungsrisiko dem Kläger nicht bekannt war, vermag letztlich nichts daran zu ändern, dass er sich mit seiner Einfahrt, von oben her, schräg nach orografisch links in die sehr steile Mulde unter den gegebenen Umständen (vgl. Erw. 5.7.2 zweiter Absatz hiervor) einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hatte, ohne die dieser Gefahr inhärenten grossen Risiken durch geeignete Massnahmen auf ein vernünftiges Mass beschränkt zu haben.