Entsprechend vermag diese Interpretation - entgegen der Ansicht in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 24 S. 11) und dem abschliessenden Parteivortrag vom 11. Juni 2020 (S. 7) - auch nichts an der Beurteilung zu ändern, dass sich der Kläger mit seinem Verhalten unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt hat (vgl. Erw. 5.7.2 hiervor).