Diese Interpretation anhand dieser geschilderten Umständen ändert jedoch nichts daran, dass die Kenntnisse der SLF-Experten bezüglich der Entscheidfindung des Klägers gering waren (vgl. SLF-Gutachten ad 16) und er sich trotz den Hinweisen im regionalen Lawinenbulletin auf die erhebliche Lawinengefahr (mit Hauptgefahr Triebschnee), welche er nicht übersehen konnte (SKUS-Warntafeln), ohne Mitführen der Standard-Notfallausrüstung (der ganzen Gruppe; vgl. dazu Erw.