Für vorliegendes Verfahren ist indessen von untergeordneter Bedeutung, ob er sich gegenüber seinen Begleiterinnen so verhalten hat, wie dies unter Alpinisten üblich ist. Entscheidend für die Frage, ob der Kläger mit seinem Verhalten ein (relatives) Wagnis eingegangen ist, ist vielmehr, ob er sich einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat, und die dieser Gefahr inhärenten Risiken durch geeignete Massnahmen auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt hat (vgl. Erw 2.1 ff.; Erw. 5.7.2).