5.6.2 f. hiervor). Auch wenn angenommen wird, dass er seine Begleiterinnen warten liess, um das Gelände auszukundschaften, wird aus deren Zeugenaussagen in keiner Weise erkennbar, dass der Kläger danach eine (sorgfältige) Abklärung der konkreten Situation vorgenommen hätte. Vielmehr haben seien Begleiterinnen übereinstimmend angegeben, dass er nach seiner Anweisung zu warten, er gehe schauen, ohne vorgängige Rückmeldung über allenfalls gemachte Wahrnehmungen in die sehr steile Mulde eingefahren ist (vgl. Erw.1 5.6.3 hiervor).