66 Mulde eingefahren ist. Der Kläger, welcher die Variante vorgeschlagen, die Entscheidungen getroffen und damit innerhalb der Gruppe eine Führungsrolle übernommen hat (vgl. SLF-Gutachten ad 15), hat es versäumt, seine Begleiterinnen über das weitere Vorgehen aufzuklären, womit sich über sein konkretes Vorhaben lediglich spekulieren lässt (vgl. Erw. 5.6.2 f. hiervor).