Dasselbe gilt, soweit der Kläger mit dem Einfahren der Mulde den Stauden im Unfallhang ausweichen wollte. Dadurch, dass die SLF-Experten solche Umstände als allenfalls mögliche Gründe für die Routenwahl des Klägers abseits der Ideallinie in die steile Mulde genannt haben (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'), haben sie diese Routenwahl in eine Hauptgefahrenstelle, deutlich abseits der Ideallinie in diesem Sektor, nicht als vertretbar bezeichnet (vgl. Erw 5.4.4 f. hiervor). 5.8.1 Am dargelegten Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger seine Begleiterinnen anwies zu warten, bevor er in die zwischen 35° und 40° steile