5.7.4 Soweit sich auf dem weniger steilen Geländerücken im Bereich der Ideallinie im Sektor 3 (Variante B) (vgl. SLF-Gutachten ad 3a) zu wenig Schnee zum Fahren befunden haben sollte, kann darin entgegen der klägerischen Ansicht (vgl. abschliessender Parteivortrag vom 11.6.2020 S. 3) kein triftiger Grund erkannt werden, in das sehr steile Couloir - als eigentliche Hauptgefahrenstelle im Unfallhang gemäss dem aktuellen Lawinenbulletin (vgl. SLF-Gutachten ad 2a) - einzufahren. Dasselbe gilt, soweit der Kläger mit dem Einfahren der Mulde den Stauden im Unfallhang ausweichen wollte.