Indem er sich trotz der prognostizierten, erheblichen Lawinengefahr (mit Hauptgefahr Triebschnee), auf welche auch mit SKUS-Warntafeln, die er nicht übersehen konnte, hingewiesen wurde und ohne Mitführen der Standard-Notfallausrüstung im ungesicherten Gelände in eine zwischen 35° und 40° steile Mulde - und damit in eine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee - begeben hat, hat er sich unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote einer Gefahr für Leib und Leben aussetzt. Die damit begangene objektive Pflichtwidrigkeit entspricht zugleich einem schuldhaften Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit (vgl. Erw. 2.3.3, 2.5.1 ff. und 2.6 hiervor).