3.1.2 hiervor) wurde u.a. festgehalten, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger sowohl das aktuelle Lawinenbulletin als auch die deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln und damit die Gefahrenstufe 3 zur Kenntnis genommen und aufgrund seiner Tourenerfahrung zweifellos gewusst habe, was dies bedeute. Es ist demnach auch nach Ansicht des Klägers davon auszugehen, dass bei ihm das Wissen um die Gefahrensituation als solches (in casu die Gefährlichkeit des Befahrens von steilen bis sehr steilen im freien Gelände bei erheblicher Lawinengefahr) vorhanden war (vgl. Erw. 2.4.1 hiervor).