5.7.3 Der Kläger muss sich vorhalten lassen, dass er sich dabei pflichtwidrig im Sinne der Rechtsprechung verhalten hat (vgl. Erw. 2.5.3 hiervor). In der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 (Ziff. III. Art. 7 Nr. 9 S. 17 und Nr. 11 S. 19 f.; vgl. Erw. 3.1.2 hiervor) wurde u.a. festgehalten, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger sowohl das aktuelle Lawinenbulletin als auch die deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln und damit die Gefahrenstufe 3 zur Kenntnis genommen und aufgrund seiner Tourenerfahrung zweifellos gewusst habe, was dies bedeute.