Die dieser besonders grossen Gefahr inhärenten grossen Risiken hat er nicht durch geeignete Massnahmen (wie das Mitführen der Standard-Notfallausrüstung [durch alle Mitglieder der Gruppe; vgl. Erw. 5.5.1 ff. hiervor] und entsprechender Vorbereitung, insbesondere günstiger Routenwahl und sorgfältiger Einschätzung der Situation [weni- 65 ger steiles Gelände, Vermeidung von Mulden als besondere Gefahrenstellen]) auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt. Damit liegt ein relatives Wagnis im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Urteil BGer 8C_987/2012 vom 21.2.2013 Erw. 3.5).