Entgegen der Darstellung in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 32 S. 14) befand sich der Kläger nicht mehr im 'akzeptablen' Bereich der Zone 3 (Variante B), als er - ohne Not - in die sehr steile Mulde eingefahren ist, welche in einem Hang - auf welchen die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zutraf - eine der Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee bildete (vgl. dazu Erw. 5.4.5; SLF-Gutachten ad 2a und 3b). Die dieser besonders grossen Gefahr inhärenten grossen Risiken hat er nicht durch geeignete Massnahmen (wie das Mitführen der Standard-Notfallausrüstung [durch alle Mitglieder der Gruppe;