5.7.2 Vor dem Hintergrund, dass im Lawinenbulletin für den Unfalltag eine erhebliche Lawinengefahr oberhalb von rund 1800 m.ü.M. mit Hauptgefahr Triebschnee prognostiziert und mit deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln an der Tal- und Bergstation in X.________, sowie am FA.________pass und an den einzelnen Liftanlagen (vgl. Erw. 4.5 in fine hiervor) auf die erhebliche Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden war, hat sich der Kläger durch das Einfahren in die zwischen 35° und 40° steile Mulde im ungesicherten Gelände auf ca. 1940 m.ü.M. im Sektor 3 des Unfallhanges (SLF-Gutachten Beilage 3) objektiv einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt (vgl. Erw 2.5.1 hiervor).