64 liche Zone eingefahren ist (vgl. Erw 5.4.5 hiervor; SLF-Gutachten ad 22; Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 2, 3d und 3e). Entgegen der in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 vertretenen Ansicht (Ziff. 13 S. 10; Ziff. 32 f. S. 14) kann nicht lediglich von grossem Pech und geringfügigem Fehlverhalten gesprochen werden, weil der Kläger (in der Abklärungsphase) vom Abgang der Lawine überrascht und mitgerissen worden sei. Der Kläger befand sich erheblich abseits (orografisch links) der Ideallinie im Sektor 3 (vgl. SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8, Beilagen 2 und 3; Protokoll Zeugeneinvernahme