5.6.2 hiervor). Neben den nicht mehr eruierbaren Absichten des Klägers (vgl. auch SLF-Gutachten ad 17) verbleibt die durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen seiner Begleiterinnen erhärtete Tatsache, dass sich die Lawine unmittelbar löste, nachdem der Kläger weiter schräg unter ihnen orografisch nach links in diese besonders gefähr-