5.7.1 Dass die SLF-Experten nicht abschliessend feststellen konnten, aus welchen Gründen der Kläger in die sehr steile Mulde im Sektor 3 (Variante B) eingefahren ist (vgl. klägerische Stellungnahme vom 27.3.2020 Ziff. 32 S.14), ist nach dem Gesagten wesentlich darin begründet, dass der Kläger seine Begleiterinnen nicht vorgängig über seine konkreten Absichten aufgeklärt hat (Erw. 5.6.2 hiervor).