O. S. 127). Kaum nachvollziehbar erscheint denn auch, weswegen der Kläger lediglich zur Erkundigung des möglichen Weiterwegs in das sehr steile Couloir hätte einfahren sollen, zumal ihm an der Stelle oberhalb, wo Q.________ angehalten hat, auch die Option offen gestanden hätte, orographisch nach rechts direkt aus der Gefahrenzone hinaus zu fahren (vgl. SLF-Gutachten Beilage 2 und 3).