Soweit die SLF-Experten annehmen, dass der Kläger möglicherweise einen besseren Einblick in den Hang bekommen und die Abfahrtsmöglichkeiten habe erkunden wollen (vgl. SLF-Gutachten ad 16, ad 22 und ad 'Abschliessend'), ist er gemäss den Zeugenaussagen seinen Begleiterinnen nach der erteilten Anweisung zu warten jedoch ohne Rückmeldung über allenfalls gemachte Wahrnehmungen direkt unterhalb von Q.________ orografisch nach links in das Couloir gefahren.